Winterregelung für Spielplätze
Die Stadtgemeinde Leoben betreibt auf einer Fläche von ca 43.000 m² 24 Spielplätze der Kategorien „Stadtteil-, Siedlungs- und Wohnobjektspielplatz“.
Auf diesen Spielplätzen werden insgesamt 200 Spielgeräte betrieben, wovon 122 Geräte aufgrund einer freien Fallhöhe von über 600 mm oder einer erzwungenen Bewegung mit einem entsprechenden Fallschutz auszustatten sind. Die Funktionseigenschaften dieses Fallschutzes können bei Frost von deren geprüften Eigenschaften stark abweichen, weshalb bei niedrigen Temperaturen der entsprechend notwendige Schutz nicht mehr gewährleistet werden kann.
Als Betreiber hat die Stadtgemeinde Leoben dafür Sorge zu tragen, dass eine gefahrlose Benützung der Spielplätze und der darauf befindlichen Spielgeräte möglich ist. Sie trifft eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weshalb sie für die mangelhafte Beschaffenheit der Spielplätze haftet. Ein bloßer Hinweis, dass die Benützung auf eigene Gefahr erfolgt, entbindet dabei nicht von jeglicher Haftung. Ein genereller Haftungsausschluss für Personenschäden ist von vornherein schon als unwirksam anzusehen. Insbesondere ist auch darauf bedacht zu nehmen, dass die üblichen Benützer der Spielplätze – nämlich Kinder – vielfach gar nicht die dafür notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um für sich derartige haftungsausschließende Bestimmungen annehmen zu können.
Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit der Spielplatzbetreiber erstreckt sich neben dem zivilrechtlichen Bereich auch auf jenen des Strafrechts, sodass sich die Verantwortungsträger und zuständigen Mitarbeiter im Anlassfall auch mit den strafrechtlichen Folgen einer – wenn auch nur fahrlässigen – Körperverletzung auseinander zu setzen haben. Es gilt dabei den Nachweis zu erbringen, dass alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet wurde.
Da eine gefahrlose Benützung der Spielplätze bei entsprechenden Witterungsbedingungen nicht sichergestellt werden kann, ist es notwendig, die Spielgeräte soweit als möglich abzubauen und entsprechende Einrichtungen für die Zeit, in der eine gefahrlose Benützbarkeit nicht gegeben ist, zu schließen.